Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge

mit privaten Auftraggebern / privaten Bestellern / “Verbrauchern” (§ 13 BGB)

I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmen (nachstehend
“Auftragnehmer” genannt) auszuführenden Aufträge des privaten Auftraggebers/privaten Bestellers (nachstehend “Verbraucher” genannt) sind individuelle (vorrangige) Vereinbarungen sowie die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in elektronischer Form
(§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne seine
Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen
zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die
Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Auftragnehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe
haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Verbraucher zu
beschaffen und dem Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Verbraucher
auszuhändigen.
III. Preise
1. Für vom Verbraucher angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden
Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der
entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze
mitgeteilt hat.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer. Sie sind im Angebot einkalkuliert.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar.
§ 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach
Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den
Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich
der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen,
auch wenn die endgültige Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist.
Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Im Übrigen gilt § 640 BGB.
VI. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem
Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch
ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen,
bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im
Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz
des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz desvorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

VII. Mängelrechte – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung
Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit
seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden
diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des
Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1
Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz
(Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparatur
arbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei
Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die
eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
2. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche
des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an
einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und
Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand,
Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Ver-brauchers, die
auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der
regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren
Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d.
verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen,die
nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n
bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen)
entstanden sind.
5. Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur
Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher
diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen.
Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden
Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand
gesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt
schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik nicht gefunden oder nach Rücksprachemit dem Verbraucher nicht
wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des
Auftragnehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur
in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Auftragnehmers fällt.
IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich
der Auftragnehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
X. Alternative Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Stand: Januar 2020

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